SATZUNG
(in der Fassung vom 21.01.2023)
§ 1 Name des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ), Landesverband Berlin-Brandenburg e. V.“ (BDÜ – LV BB e. V.).
2. Der Verband ist Mitglied im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e. V. (BDÜ).
§ 2 Sitz des Verbandes
Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer VR 1810 B eingetragen.
§ 3 Zweck des Verbandes
1. Zweck des Verbandes ist:
a) die Vertretung, Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen der Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher sowie der beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder;
b) die Beratung und Aufklärung der Öffentlichkeit über das Berufsbild des Dolmetschers, Übersetzers und Gebärdensprachdolmetschers;
c) Die Förderung der Fort- und Weiterbildung der Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher.
2. Zum Erreichen seiner Ziele kann der Verband Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden sowie Anteile an Kapitalgesellschaften halten.
3. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verband kennt folgende Kategorien der Mitgliedschaft:
a) ordentliche Mitgliedschaft,
b) studentische Mitgliedschaft,
c) Ehrenmitgliedschaft.
2. Ordentliche und studentische Mitglieder können nur natürliche Personen werden, welche die Anforderungen der Aufnahmeordnung des BDÜ e. V. in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, die Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ e.V. in der jeweils gültigen Fassung anerkennen und dieser in der Vergangenheit nicht nachhaltig zuwider gehandelt haben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Beitrag für studentische Mitglieder beträgt 50 Prozent des Beitrages für die ordentliche Mitgliedschaft.
3. Als Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um den Verband bzw. die berufsständischen Belange verdient gemacht haben. Personen können von ordentlichen Mitgliedern in schriftlicher Form dem Vorstand als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Der Vorstand berät darüber, unterrichtet das vorschlagende Mitglied und schlägt – im Falle eines positiven Ergebnisses – die Ernennung der nächsten Mitgliedsversammlung vor, die darüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
4. Auf Mitgliederversammlungen haben Ehrenmitglieder das Rederecht, aber kein Stimmrecht und besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht, es sei denn, sie sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Sind sie gleichzeitig ordentliche Mitglieder, entfällt für sie die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. An Veranstaltungen können sie zu den Konditionen der ordentlichen Mitglieder teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ e. V. in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Darüber hinaus haben Mitglieder folgende Rechte und Pflichten:
1. Ordentliche Mitglieder führen die Berufsbezeichnung Dolmetscher und/oder Übersetzer und/oder Gebärdensprachdolmetscher u.ä. mit dem fakultativen Zusatz der Verbandszugehörigkeit „BDÜ“.
2. Ehrenmitglieder dürfen sich „Ehrenmitglied des Landesverbandes Berlin-Brandenburg e. V.“ nennen.
3. Die Mitglieder dürfen den Zwecken des Verbandes nicht zuwiderhandeln und das Ansehen des Berufsstandes nicht schädigen. Sie haben insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
4. Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Jahresmitgliedsbeitrag ist in einem Betrag bis zum 31. März des laufenden Jahres auf das Konto des Verbandes zu überweisen. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist ein ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegter erhöhter Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Ein Mitglied, das den fälligen Beitrag nicht bis zum 31. März und trotz Mahnung nicht bis zum 30. Juni bezahlt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden; die bisherige Forderung bleibt davon unberührt.
5. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder.
6. Mitglieder beschränken sich in ihrer Werbung auf die Sprachen, für die sie beim Erwerb der Mitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt die nach der Aufnahmeordnung des BDÜ e. V. erforderlichen Befähigungsnachweise erbracht haben (Arbeitssprachen).
7. Studentische Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder; ihnen wird jedoch kein aktives und passives Wahlrecht gewährt und sie werden nicht in den Verzeichnissen des Verbandes geführt, die der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit potenziellen Auftraggebern dienen.
8. Verstöße gegen die Pflichten der Mitglieder nach diesem § 5 werden mit Abmahnung, Androhung des Ausschlusses und in besonders schweren Fällen mit dem Ausschluss geahndet. Die Regelungen nach § 5 Abs. 4 blieben hiervon unberührt. Über diese Maßnahmen beschließt der Vorstand nach ordentlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied gemäß § 6 Abs. 4 c vorgehen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verband endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds;
2. durch Austritt:
a) Die Erklärung des Austritts ist in Schriftform an die aktuelle Adresse der Geschäftsstelle zu richten.
b) Der Austritt ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig. Die Kündigung muss dem Verband bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Schreibens bei der Geschäftsstelle.
3. durch Ausschluss durch Beschluss des Vorstands gemäß § 5 Abs. 4.
4. durch Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 vorliegen.
a) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit im Beschlusswege. Dem betroffenen Mitglied wird vor der Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht weniger als drei Wochen betragen darf, Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss des Mitglieds in der ersten Vorstandssitzung nach Ablauf dieser Frist. Eine Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, zu verlesen.
b) Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verband ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs an seine letzte dem Verband mitgeteilte Anschrift zuzustellen. Der Beschluss gibt das Ausschlussdatum an.
c) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu, zur nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang des Schreibens. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bezüglich des Ausschlusstermins.
d) Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Der Ausschluss kann nur dann abgewendet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes stimmen.
e) Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend; eine Anrufung des Schiedsgerichts des BDÜ e. V. ist nur bei Verstoß gegen diesen § 6 Abs. 4 innerhalb eines Monats nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
5. Ein Mitglied, das wegen eines Verstoßes gegen die Berufs- und Ehrenordnung oder wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des BDÜ e. V. oder des Verbandes ausgeschlossen worden ist, kann keinen Antrag auf erneute Aufnahme in den Verband stellen.
§ 7 Geltung von Regularien des Bundesverbandes
Die Satzung, die Berufs- und Ehrenordnung, die Schiedsgerichtsordnung sowie die Aufnahmeordnung des BDÜ e. V. sind in der jeweils aktuellen Fassung für den Verband und seine Mitglieder verbindlich.
§ 8 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Ersten und einem/einer Zweiten Vorsitzenden sowie mindestens vier, maximal acht weiteren Mitgliedern. Somit besteht der Vorstand insgesamt aus mindestens sechs und maximal zehn Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Um die Handlungsfähigkeit des Verbandes sicherzustellen, bleibt der bisher amtierende Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet der/die Erste oder Zweite Vorsitzende vorzeitig aus, so ist zu dessen Neuwahl eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist die maximale Anzahl an Vorstandsmitgliedern nicht erreicht, kann er sich durch freie Kooptation ergänzen. Die Mitglieder sind innerhalb von vier Wochen über den Namen und die Funktion der kooptierten Vorstandsmitglieder zu informieren. Das kooptierte Vorstandsmitglied ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt und kann sich dort der Wahl durch die Mitglieder stellen. Wird die Mindestgrenze von sechs Vorstandsmitgliedern unterschritten, so ist innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung für Neuwahlen einzuberufen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er auch die Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern verteilt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Ersten Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des/der Zweiten Vorsitzenden, den Ausschlag. Sind weder der/die Erste noch der/die Zweite Vorsitzende anwesend, gibt die Stimme des Vorstandsmitglieds, das die jeweilige Vorstandssitzung leitet, den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt ist. Dies kann auch schriftlich, telefonisch oder mithilfe sonstiger Kommunikationsmittel geschehen.
4. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben Referenten und Ausschüsse bestellen oder Fachgruppen bilden. Soweit sich Fachgruppen zusätzlich eigene Regeln geben, bedürfen diese der Genehmigung durch den Vorstand. Referenten, Ausschüsse und Fachgruppen sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden und dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie sind während der Dauer ihrer Arbeit für den Vorstand von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Sie können für alle Tätigkeiten, die sie für den Verband erbringen, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Aufwendungen für Fahrten, Teilnahmen an Sitzungen und Versammlungen des Verbandes oder des BDÜ e.V., Teilnahmen an Terminen und Veranstaltungen im Auftrag oder auf Beschluss des Vorstandes sind den Mitgliedern des Vorstandes sowie in ihrer Vertretung tätig werdenden Mitgliedern des Verbandes zu erstatten. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste und der/die Zweite Vorsitzende, die berechtigt sind, den Verband bei gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten jeweils allein zu vertreten.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie kann in Präsenz, per Videokonferenz oder in einer Mischform abgehalten werden.
2. Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens zwölf Wochen vorher anzukündigen. Er ist im Mitteilungsblatt des Verbandes sowie auf der Website des Verbandes zu veröffentlichen und den Mitgliedern an die dem Verband bekannte E-Mail-Adresse per Rundmail zuzustellen. Der genaue Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher per Brief oder per E-Mail bekannt zu geben, wobei die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag beginnt. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
3. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung, satzungsändernde Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf jederzeit vom Vorstand unter Nennung des Zwecks und der Gründe einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Versäumt oder unterlässt der Vorstand dies innerhalb einer angemessenen Frist, greifen die Regelungen des §37 Abs. 2 BGB.
5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet ausschließlich über den in der Einladung genannten Gegenstand. Ort, Zeit und die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher per Brief oder per E-Mail bekannt zu geben, wobei die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag beginnt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes den Versammlungsleiter für die jeweilige Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie über eine Übertragung im Internet beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll kann auch von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle geführt werden, selbst wenn er nicht Mitglied des Verbandes ist.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes geregelt ist. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter kann jeweils nur ein Mitglied vertreten.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten:
1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen,
3. die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
4. die Entlastung des Schatzmeisters,
5. die Entlastung des Vorstandes,
6. den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr,
7. Satzungsänderungen,
8. Mitgliedsbeiträge,
9. die Aufhebung eines Ausschlussbeschlusses gemäß § 6,
10. die Höhe einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Abs. 5,
11. berufsständische Angelegenheiten, die sie für die Mitglieder verbindlich regeln kann,
sowie
12. sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Verbandes vertreten sind. Ein Mitglied ist vertreten bei:
a) persönlicher Anwesenheit
oder
b) schriftlicher Bevollmächtigung eines anwesenden Mitglieds. Die Vollmacht kann eine spezifische Wahlvorgabe enthalten.
2. Ist eine einberufene, ordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Ort, Zeit und die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher postalisch bzw., wenn sie ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, per E-Mail zuzustellen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Ad-hoc-Anträge sind zulässig, soweit sie nicht die Rechte und Pflichten der nicht anwesenden Mitglieder betreffen.
4. Anträge auf Änderung der Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden; alle sonstigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Namen der mit der Versammlungsleitung, Protokollführung und Wahlleitung betrauten Personen,
c) Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder,
d) Tagesordnung,
e) einzelne Abstimmungsergebnisse,
f) Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen soll deren genauer Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten nach der jeweiligen Mitgliederversammlung in einer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügenden Form in Textform zur Verfügung gestellt.
6. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder gesetzlicher Bestimmungen im Wege der Klage vor dem Schiedsgericht des BDÜ e. V. angefochten werden. Die Klage muss mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Protokolls erhoben werden. Zur Klage befugt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
§ 15 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen sind geheim, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung es anders beschließt. Auf die geheime Wahl des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung nur einstimmig verzichten. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme und kann eine weitere, ihm schriftlich delegierte Stimme abgeben. Für die Wahlen zum Vorstand gilt die jeweils aktuelle Wahlordnung des Verbandes.
§ 16 Niederschriften
Über jede Sitzung des Vorstandes, der verschiedenen Arbeitsgruppen und Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von dem Sitzungsleiter und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn drei Viertel der ordentlichen Mitglieder in namentlicher Abstimmung dafür stimmen. Wenn ein Stimmberechtigter am Erscheinen verhindert ist, kann er seine Stimme zum Auflösungsantrag schriftlich beim Vorstand abgeben. Bei Auflösung des Verbandes werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Es kann ein Liquidator bestellt werden. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.