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Berufs- und Ehrenordnung

(in der von der Mitgliederversammlung in Essen am 20./21.04.2024 beschlossenen Fassung)


Präambel

Die im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) über die Mitgliedsverbände zusammengeschlossenen Dolmetscher und Übersetzer haben sich in dem Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Kommunikation über Ländergrenzen und Sprachbarrieren hinweg die nachfolgende Berufs- und Ehrenordnung gegeben.

Dieser liegt der Gedanke zu Grunde, dass Dolmetscher und Übersetzer mit ihren Leistungen maßgeblich zum Austausch der Völker untereinander beitragen, die wirtschaftlichen, politischen und wissenschaftlichen Beziehungen fördern, die Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Geschehen ermöglichen und für jede Person - gleich welcher Herkunft - die Verständigung in ihrer Sprache, insbesondere im medizinischen oder rechtlichen Bereich, sicherstellen.

Ziele der Berufs- und Ehrenordnung

Die Berufs- und Ehrenordnung legt Verhaltensgrundsätze der Berufsausübung fest und regelt das Verhalten innerhalb des Verbandes sowie gegenüber Auftraggebern, Kollegen und Angehörigen anderer Berufe. Sie ist eine Verbandsordnung des BDÜ und für die Mitgliedsverbände sowie für deren Mitglieder verbindlich. Diese Berufs- und Ehrenordnung dient insbesondere dem Ziel,

  • das Vertrauen zwischen Dolmetschern und Übersetzern auf der einen sowie Auftraggebern und der Öffentlichkeit auf der anderen Seite zu stärken,
  • die Qualität der beruflichen Tätigkeit im Interesse einer einwandfreien Kommunikation sicherzustellen,
  • die Freiheit und das Ansehen des Berufsstandes der Dolmetscher und Übersetzer zu wahren,
  • ethisch einwandfreies Verhalten im Beruf zu fördern und ethisch bedenkliches Verhalten zu verhindern.

 

Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung

1. Allgemeine Berufspflichten

1.1
Mitglieder des BDÜ üben ihren Beruf objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen oder vereinbaren und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind und deren Befolgung sie nicht guten Gewissens verantworten können.

1.2
Mitglieder des BDÜ verfügen über entsprechende fachliche Qualifikation und erfüllen die vom BDÜ anerkannten Qualitätsanforderungen.

1.3
Mitglieder des BDÜ beachten die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und rechtlichen Vorgaben.

1.4
Mitglieder des BDÜ erbringen ihre Leistungen für den Auftraggeber ungeachtet von Einflussnahme oder Druck von außen. Eine Forderung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen die Berufs- und Ehrenordnung nicht rechtfertigen.

1.5
Mitglieder des BDÜ dürfen nicht wissentlich falsch dolmetschen bzw. falsch übersetzen.

1.6
Mitglieder des BDÜ fördern die zielgerichtete Kommunikation zwischen den Parteien. Sie sind gehalten, Missverständnisse und falsche kulturelle Schlussfolgerungen aufzuklären.

1.7
Mitglieder des BDÜ verhalten sich grundsätzlich so, dass weder der Berufsstand noch der BDÜ und seine angeschlossenen Verbände in Misskredit gebracht werden.

1.8
Mitglieder des BDÜ dürfen nur solche akademischen Grade und Titel führen, die sie zu tragen berechtigt sind. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelungen der jeweiligen Bundesländer und der Beschluss der Kultusministerkonferenz über die „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen” vom 14.04.2000 nebst ergänzenden bzw. neuen Beschlüssen.

1.9
Mitglieder des BDÜ, die ihren Beruf ausüben, bilden sich in dem Umfang beruflich fort, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Sprach- und Fachkenntnis notwendig ist.

Spezielle Grundsätze der Berufsausübung

2. Verhalten gegenüber dem Auftraggeber

2.1
Es steht Mitgliedern des BDÜ frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Sie sind grundsätzlich gehalten, Aufträge abzulehnen, wenn sich aus der Auftragsübernahme ein Interessenkonflikt ergibt, wenn zu vermuten ist, dass der Auftrag rechtswidrigen oder unlauteren Zwecken dient, oder wenn sie sich bewusst sind, dass ihre Kapazitäten, die Arbeitsbedingungen oder zeitliche Hindernisse die ordnungsgemäße Fertigstellung verhindern.

2.2
Mitglieder des BDÜ vereinbaren vor Beginn ihrer Tätigkeit Inhalte und Modalitäten des zu übernehmenden Auftrags sowie Leistung und Gegenleistung.

2.3
Mitglieder des BDÜ übernehmen Aufträge nur in solchen Sprachen und Fachgebieten, in denen sie oder die von ihnen beauftragten Subunternehmer über die Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, um die übertragenen Aufgaben in der erforderlichen Qualität ausführen zu können.

2.4
Die Honorarforderung eines Mitglieds des BDÜ muss immer angemessen sein. Mitglieder des BDÜ dürfen eine angemessene Honorarforderung nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Sie sind jedoch berechtigt, bei Abschluss einer Honorarvereinbarung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen.

2.5
Stellt der Übersetzer bei der Bearbeitung des Ausgangstextes Fehler oder Zweideutigkeiten fest, weist er den Auftraggeber hierauf hin.

2.6
Mitglieder des BDÜ behandeln die anlässlich eines Auftrages erhaltenen Informationen auch nach Beendigung des Auftrages streng vertraulich. Dies gilt nicht für solche Informationen, die Dritten jederzeit frei zugänglich sind.

2.7
Mitglieder des BDÜ dürfen keinen Nutzen aus vertraulichen Informationen ziehen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten haben.

2.8
Auftraggeber dürfen nur mit deren Zustimmung als Referenz genannt werden.

3   Verhalten gegenüber Kollegen und berufliche Zusammenarbeit

3.1
Mitglieder des BDÜ dürfen sich mit anderen Dolmetschern und Übersetzern zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationseinheiten, Kooperationsgemeinschaften und Bürogemeinschaften zusammenschließen. Sie dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für ihren Beruf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben.

3.2
Mitglieder des BDÜ unterstützen sich gegenseitig. Soweit ihnen ein Auftrag angeboten wird, den sie nicht annehmen können, sind sie gehalten, einen anderen fachlich geeigneten Dolmetscher oder Übersetzer weiterzuempfehlen und/oder auf die über das Internet zugängliche Mitgliederdatenbank des BDÜ zu verweisen.

3.3
Mitglieder des BDÜ bewahren in der Beurteilung der Leistung von Berufskollegen taktvolle Zurückhaltung. Kritik an einer fehlerhaften Arbeit ist sachlich und ohne Schärfe vorzubringen.

3.4
Mitglieder des BDÜ sehen in der Förderung des Nachwuchses eine besondere Aufgabe. Sie nutzen u.a. die Möglichkeiten des Berufsverbandes sowie persönliche Kontakte, um jungen Kollegen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln und ihnen Gelegenheit zu geben, in selbständige Arbeit hineinzuwachsen und entsprechende Verantwortung zu tragen.

3.5
Beschäftigen Mitglieder des BDÜ Kollegen als Angestellte oder freie Mitarbeiter, so hat dies zu angemessenen Bedingungen gemäß den Grundsätzen dieser Berufs- und Ehrenordnung zu erfolgen.
Angemessen sind insbesondere Bedingungen für angestellte Dolmetscher und Übersetzer, die dem beschäftigten Dolmetscher oder Übersetzer eine angemessene Vergütung gewähren sowie angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung für den angestellten Dolmetscher und Übersetzer vorsehen.

3.6
Mitglieder des BDÜ, die einen Subunternehmer beauftragen, dürfen keinen unangemessenen Anteil des mit dem Auftraggeber vereinbarten Honorars für die Weitergabe/Vermittlung des Auftrages einbehalten.

3.7
Mitglieder des BDÜ enthalten sich jeder Form des unlauteren Wettbewerbs. Sie unterlassen insbesondere:

  • irreführende oder unsachliche, vergleichende Werbung,
  • übertriebene Behauptungen über ihr Leistungsangebot, ihre erworbenen Qualifikationen und ihre Berufserfahrung,
  • herabsetzende Äußerungen über die Tätigkeit anderer Übersetzer oder Dolmetscher,
  • unlautere Handlungen, um einen Berufskollegen aus seiner Tätigkeit oder aus dem Wettbewerb um eine berufliche Tätigkeit zu verdrängen,
  • planmäßiges, nicht kostendeckendes und zielgerichtetes Unterbieten von Mitbewerbern in der Absicht, diese zu schädigen oder zu verdrängen.

3.8
Mitglieder des BDÜ legen im Umgang mit Kolleginnen und Kollegen ein professionelles und kollegiales Verhalten an den Tag. Jedes Mitglied verpflichtet sich ausdrücklich, diesen Grundsatz zu jeder Zeit zu respektieren und einzuhalten. Die Mitglieder üben keine unsachgemäße Kritik an Kolleginnen und Kollegen. Unter unsachgemäße Kritik fallen z. B. Verleumdung, d. h. falsche Behauptungen, um den Kollegeninnen und Kollegen zu schaden, oder Vergleichsaussagen, um die eigenen Leistungen hervorzuheben. Dies gilt für alle Aspekte der Tätigkeit, von sprachlicher Qualität bis hin zum allgemeinen Geschäftsgebaren. Unter den Mitgliedern soll ein offenes, kollegiales und respektvolles Diskussionsklima herrschen. Die Mitglieder achten darauf, in ihrem Umgang untereinander einen fairen, sachlichen Ton und eine gepflegte Sprache zu wahren, auch wenn in einer Sache Streit aufkommen sollte. Diskriminierende, menschenverachtende und verletzende Aussagen sind zu unterlassen.

4      Angestellte Dolmetscher und Übersetzer

Die Regelungen der Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ gelten sinngemäß auch für angestellte Mitglieder des BDÜ, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag und insbesondere der arbeits­rechtlichen Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nicht etwas anderes ergibt.

Verstöße gegen die Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ

5     Zuständigkeit und Verfahren
  1. Die nach der Satzung des BDÜ oder den Satzungen seiner Mitgliedsverbände zuständigen Organe wachen über die vorstehenden Grundsätze und entscheiden über die zu verhängenden Sanktionen.
  2. Zuständig für eine Entscheidung über die Sanktion eines Verstoßes gegen die Berufs- und Ehrenordnung ist grundsätzlich der Verband, dessen Einzelmitglied gegen die Berufs- und Ehrenordnung verstoßen hat.
  3. In Fällen, die nicht eindeutig einem Mitgliedsverband zugeordnet werden können, ist der BDÜ für die Bewertung und die Sanktion zuständig.
  4. Können sich ein Mitgliedsverband und der BDÜ nicht formlos über die Zuständigkeit einigen, können der Mitgliedsverband oder der BDÜ das Schiedsgericht des BDÜ anrufen. Das Schiedsgericht entscheidet abschließend über die Zuständigkeit.
  5. Soweit in der Satzung des betroffenen Mitgliedsverbandes die Zuständigkeit der Organe des jeweiligen Mitgliedsverbandes für Verstöße gegen diese Berufs- und Ehrenordnung geregelt ist, gilt für die Sanktion eines Verstoßes die Satzung dieses Mitgliedsverbandes.
  6. Enthält die Satzung des betroffenen Mitgliedsverbandes keine Vorschriften für einen Verstoß gegen die Berufs- und Ehrenordnung, ist das Schiedsgericht des BDÜ zuständig. In diesem Fall ist für den Ablauf des Verfahrens die Schiedsgerichtsordnung des BDÜ maßgeblich.

Abschließende Bestimmungen

Soweit für einzelne Mitgliedsverbände des BDÜ weitere Berufs- und Ehrenordnungen verbindlich sind, gilt im Widerspruchsfall die vorrangige Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ.

Jeder Mitgliedsverband des BDÜ verpflichtet seine Einzelmitglieder auf die Berufs- und Ehrenordnung.

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