Übergangsfrist verlängert: Allgemeine Beeidigungen für Gerichtsdolmetscher nach Landesrecht noch bis 31. Dezember 2027 gültig / GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher erweitert / vom BDÜ geforderte Anerkennung einschlägiger Hochschulabschlüsse als alternative Beeidigungsvoraussetzung nicht aufgegriffen
Nach der Stellungnahme des Bundesrats (wir berichteten) und der Gegenäußerung der Bundesregierung war das Parlament am Zug: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts wurde vorgestern im Rechtsausschuss des Bundestags unter TOP 1 beraten und unverändert mit Stimmen von CDU/CSU, SPD und der LINKEN beschlossen. Gleich am nächsten Sitzungstag des Bundestagsplenums am 13. November hat auch dieses in 3. Lesung das Gesetz verabschiedet.
Die vom BDÜ vertretene Berufsgruppe betreffen vor allem die im Gesetz vorgesehenen Änderungen am Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG):
Die Notwendigkeit der vom Verband schon vor Inkrafttreten des GDolmG am 1. Januar 2023 und auch danach immer wieder geforderten Einbeziehung von Gebärdensprachdolmetschern wurde von der Länderkammer – entgegen ihrer früheren Ausführungen – nun zwar infrage gestellt. Die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten (Union, SPD, LINKE) sah dies aber anders und folgte der Argumentation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in der oben erwähnten Gegenäußerung der Bundesregierung, dass damit ein wichtiger Beitrag zur Qualitätssicherung sowie zur Gleichbehandlung innerhalb einer Berufsgruppe und selbstverständlich auch in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention geleistet wird.
Außerdem wurde die Verlängerung der Übergangsfrist für die Gültigkeit der allgemeinen Beeidigung um ein weiteres Jahr beschlossen – somit können sich Gerichtsdolmetscher noch bis einschließlich 31. Dezember 2027 auf ihren nach landesrechtlichen Regelungen geleisteten Eid berufen.
Damit hat sich die Bundesregierung Zeit erkauft, auch wenn bezweifelt werden darf, dass allein diese Fristverlängerung ausreicht, um das Problem der Kapazitätsengpässe bei den Staatlichen Prüfungsstellen auf Länderebene zu lösen (siehe auch BDÜ-Meldung). Umso bedauerlicher, dass die Forderung des BDÜ, zusätzlich auch einschlägige Hochschulabschlüsse als Voraussetzung für die allgemeine Beeidigung nach GDolmG anzuerkennen, keinen Eingang in dieses Gesetz gefunden hat. Allerdings musste dieses Gesetzesvorhaben so schnell wie möglich nach der Bundestagswahl und zwingend noch in diesem Jahr verabschiedet werden, da es in Bezug auf verschiedene Digitalisierungsprozesse in Justiz und Verwaltung (E-Akte und Stiftungsregister), die zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollten, Fristverlängerungen beinhaltet. In so kurzer Zeit noch Änderungen – erst recht so umfassende wie zu den Beeidigungsvoraussetzungen – vorzunehmen, war nicht möglich. Daher macht sich der BDÜ Hoffnung: Gerüchten zufolge werden weitere mögliche Änderungen diskutiert, um diesen Gordischen Knoten endlich zu durchschlagen. Die Politische Geschäftsführerin des BDÜ Elvira Iannone bleibt im Gespräch mit allen relevanten Akteuren.
Weiterführende Informationen:
Weitere Informationen des Bundestags zum Gesetzesvorhaben
mit allen Drucksachen und Protokollen des Parlamentarischen Verfahrens
Quelle: Website des BDÜ e.V.